Art. 37 32005L0085
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft bestehen.