Erwägungsgrund 10 32006L0021
Auch wenn die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie unter diese Richtlinie fällt, sollten speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, nicht abgedeckt werden.