Erwägungsgrund 15 32006L0021
Für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sollten nicht allein die Risiken für die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie maßgebend sein, die von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft — insbesondere von den Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG — erfasst werden.