Erwägungsgrund 37 32006L0021
Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —