Erwägungsgrund 30 32006L0021
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter und aufgelassener Abfallentsorgungseinrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird, um diejenigen zu ermitteln, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen haben oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten. Diese Bestandsaufnahme sollte als Grundlage eines angemessenen Maßnahmenprogramms dienen.