Erwägungsgrund 28 32006L0021
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie sowie Angaben über Unfälle bzw. Beinaheunfälle übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.