Erwägungsgrund 30 32006L0066
In Fahrzeugen verwendete Fahrzeug- und Industriebatterien und -akkumulatoren sollten den Anforderungen der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, genügen. Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Cadmium in Industriebatterien und -akkumulatoren für Elektrofahrzeuge untersagt werden, sofern in Anhang II der vorgenannten Richtlinie keine Ausnahmeregelung für diese Batterien vorgesehen ist —