Erwägungsgrund 28 32006L0066
Als Träger der Herstellerverantwortung sind die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren und die Hersteller anderer Erzeugnisse, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, für das Abfallmanagement der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren verantwortlich. Es sollte ein flexibler Ansatz gewählt werden, um Finanzierungssysteme zu ermöglichen, die den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten und den bereits bestehenden Systemen — insbesondere denen, die geschaffen wurden, um den Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG nachzukommen — Rechnung tragen und keine Doppelbelastung zur Folge haben.