Erwägungsgrund 18 32006L0066
Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen Sammelsystemen gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden. Im letztgenannten Fall sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass Batterien und Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten entfernt werden. Nach ihrer Entfernung aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten unterliegen die Batterien und Akkumulatoren der vorliegenden Richtlinie; insbesondere werden sie zur Erreichung der Sammelziele eingerechnet und unterliegen den Recyclinganforderungen.