Erwägungsgrund 17 32006L0066
Rücknahme- und Recyclingsysteme sollten optimiert werden, um insbesondere eine Minimierung der Kosten und der Umweltbelastung durch den Transport zu erreichen. Bei den Behandlungs- und Recyclingsystemen sollten die besten verfügbaren Techniken im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingesetzt werden. Die Definition des Begriffs „Recycling“ sollte die energetische Verwertung nicht umfassen. Der Begriff „energetische Verwertung“ ist in anderen Gemeinschaftsrechtsakten definiert.