Erwägungsgrund 5 32006L0066
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten, verboten. In dieser Richtlinie ist ferner eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien und -akkumulatoren sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien und Akkumulatoren einbezogenen Stellen vorgesehen, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Endnutzer, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung und dem Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren befassten Stellen. Die dafür erforderlichen besonderen Vorschriften ergänzen die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen.