Erwägungsgrund 24 32008L0006
Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Postdiensteanbieter über die Rechte und Pflichten des/der Universaldiensteanbieter(s) kennen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Nutzer über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen stets umfassend unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. In Übereinstimmung mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten größeren Flexibilität bei der Gewährleistung der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldiensteanbieter(s) sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.