Erwägungsgrund 41 32008L0006
Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet sein, von den Universaldiensteanbietern eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen.Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen. Aufgrund dieser getrennten Rechnungslegung und Transparenz sollten den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Regulierungsbehörden ausreichend aufgeschlüsselte Informationen zur Kostenrechnung zur Verfügung stehen, anhand deren Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Universaldienst gefasst werden können; ermittelt werden kann, ob die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen; sichergestellt werden kann, dass die Tarife im Universaldienst die in dieser Richtlinie aufgestellten Tarifierungsgrundsätze beachten; die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für die Endvergütungen sichergestellt werden kann, die Einhaltung fairer Marktbedingungen überwacht werden kann, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist.