Erwägungsgrund 51 32008L0006
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Der Empfänger der Informationen sollte die Vertraulichkeit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten.