Erwägungsgrund 25 32009L0125
Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen sollte die Kommission auch die bestehenden nationalen Umweltvorschriften — insbesondere über Giftstoffe —, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten beibehalten werden sollten, angemessen berücksichtigen; bestehende und gerechtfertigte Umweltschutzniveaus in den Mitgliedstaaten sollten dabei nicht gemindert werden.