Erwägungsgrund 34 32009L0125
Diese Richtlinie steht im Einklang mit bestimmten Grundsätzen für die Umsetzung des neuen Konzepts, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung formuliert sind, und dem Grundsatz der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa ersucht der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das Neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen.