Erwägungsgrund 28 32009L0125
Die zuständige Stelle ist in der Regel eine öffentliche oder private Einrichtung, die von einer Behörde benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können.