Erwägungsgrund 31 32009L0125
Es liegt im Interesse des Funktionierens des Binnenmarktes, über auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen zu verfügen. Sobald der Hinweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme begründen, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten.