Erwägungsgrund 37 32009L0125
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie die Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern oder aufzuheben. Diese Änderung oder Aufhebung ist nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.