Erwägungsgrund 1 32010L0044
Die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, sollten den Bedürfnissen der Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden OGAW Rechnung tragen und ihnen ein fundiertes Urteil ermöglichen.