Erwägungsgrund 13 32010L0044
Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG das Recht, im Falle einer Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW, eine Auszahlung zu verlangen, sollte der Feeder-OGAW dieses Recht nicht durch eine befristete Aussetzung von Rücknahme oder Auszahlung untergraben, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber oder die zuständigen Behörden verlangen entsprechende Maßnahmen.