Erwägungsgrund 12 32010L0044
Aufgrund der besonderen Merkmale der Master-Feeder-Struktur müssen in der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW Kollisionsnormen vorgesehen werden, die von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) dahingehend abweichen, dass auf die Vereinbarung entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats des Master-OGAW anwendbar sein sollte. Die Parteien sollten die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile dieser Entscheidung abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, ob der Master-OGAW mehrere Feeder-OGAW hat und ob diese Feeder-OGAW im gleichen oder in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind.