Erwägungsgrund 18 32010L0044
Hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG elektronisch zugänglich zu machen sind, sollte im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt werden, welche Kategorien von Informationen aufzunehmen sind.