Erwägungsgrund 19 32010L0044
Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist ein Verfahren festzulegen, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 der genannten Richtlinie auf elektronischem Wege über Änderungen dieser Unterlagen zu unterrichten sind.