Erwägungsgrund 15 32010L0064
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte sollten in den in ihr vorgesehenen Grenzen auch — als erforderliche begleitende Maßnahmen — im Falle der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gelten. Vollstreckende Mitgliedstaaten sollten Dolmetschleistungen und Übersetzungen zugunsten der gesuchten Personen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen.