Erwägungsgrund 18 32010L0064
Dolmetschleistungen zu Gunsten der verdächtigen oder beschuldigten Personen sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Wenn jedoch eine gewisse Zeit vergeht, bevor die Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, sollte dies keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellen, dass Dolmetschdienste unverzüglich zur Verfügung gestellt werden sollten, sofern dieser Zeitraum unter den gegebenen Umständen zumutbar ist.