Erwägungsgrund 25 32010L0064
Verdächtige oder beschuldigte Personen und Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls läuft, sollten das Recht haben, die Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen erforderlich sind, im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Dieses Recht bringt für die Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung mit sich, einen gesonderten Mechanismus oder ein gesondertes Beschwerdeverfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung vorzusehen, und es sollte nicht die Fristen beeinträchtigen, die für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gelten.