Erwägungsgrund 8 32010L0064
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nennt „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren“ als einen der Bereiche, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.