Erwägungsgrund 26 32010L0064
Wird die Qualität der Dolmetschleistungen als für die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren unzureichend betrachtet, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den bestellten Dolmetscher zu ersetzen.
Wird die Qualität der Dolmetschleistungen als für die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren unzureichend betrachtet, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den bestellten Dolmetscher zu ersetzen.