Erwägungsgrund 33 32010L0064
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den durch die EMRK oder die Charta gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten entsprechend diesen Rechten, wie sie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden.