Erwägungsgrund 18 32014L0033
Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden. Das mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau lässt sich nur in dem Maß erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren ihre Einhaltung gewährleisten.