Erwägungsgrund 48 32014L0033
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.