Erwägungsgrund 41 32014L0033
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.