Erwägungsgrund 12 32014L0060
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und, soweit das IMI eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten.