Erwägungsgrund 13 32014L0060
Die Frist, innerhalb deren zu prüfen ist, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein Kulturgut im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG darstellt, wurde für die Praxis als zu kurz erachtet. Daher sollte sie auf sechs Monate verlängert werden. Eine längere Frist sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das Kulturgut zu bewahren und gegebenenfalls zu verhindern, dass es dem Rückgabeverfahren entzogen wird.