Erwägungsgrund 17 32014L0060
Es sollte daher sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer beim Handel mit Kulturgütern die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigenbesitzer des Gegenstandes neben der Zahlung einer Entschädigung auch dazu verpflichtet ist, nachzuweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern sollte daher in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass der Eigenbesitzer nur dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.