Erwägungsgrund 19 32014L0060
Zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt sollten in dieser Richtlinie nicht erschöpfende Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, zu berücksichtigen sind.