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Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen. Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 71 über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über…
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist, Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine zentrale Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung dient. Benennt ein Mitgliedstaat mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.