Erwägungsgrund 10 32015L2376
Damit der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, sollten die Informationen unmittelbar nach Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung des Bescheids oder der Vereinbarung übermittelt werden; es sollten daher regelmäßige Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt werden. Aus denselben Gründen ist es auch angebracht, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einzurichten, die in einem Zeitraum, der fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie beginnt, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden und am 1. Januar 2014 noch gültig sind. Bestimmte Personen oder Gruppen von Personen mit einem gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40000000 EUR pro Jahr könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch ausgenommen werden.