Erwägungsgrund 15 32015L2376
Rückmeldungen des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, an den die Informationen übermittelnden Mitgliedstaat sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein effektives System des automatischen Informationsaustauschs. Daher ist es angebracht zu betonen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch übermitteln sollten. In der Praxis sollten diese obligatorischen Rückmeldungen nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen erfolgen.