Erwägungsgrund 7 32015L2376
Die Steuerpflichtigen können sich beispielsweise in Steuerverfahren oder bei Steuerprüfungen auf grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung berufen, sofern der Sachverhalt, der den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zugrunde liegt, zutreffend dargestellt wurde und der Steuerpflichtige den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nachkommt.