Erwägungsgrund 16 32015L2376
Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen hat, zu erlangen.