Erwägungsgrund 20 32015L2376
In Anbetracht der Art und des Umfangs der mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates und der vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sollte der in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene zeitliche Rahmen für die Vorlage von Informationen, Statistiken und Berichten ausgeweitet werden. Eine solche Ausweitung sollte gewährleisten, dass die bereitzustellenden Informationen die aufgrund der Änderungen gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln können. Sie sollte sowohl für die Statistiken und andere von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2018 zu übermittelnde Informationen als auch für den Bericht — und gegebenenfalls den Vorschlag — gelten, den die Kommission vor dem 1. Januar 2019 vorzulegen hat.