Erwägungsgrund 6 32015L2376
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass eine angemessene Begriffsbestimmung für grenzüberschreitender Vorbescheid und für Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung aufgenommen wird. Diese Begriffsbestimmungen sollten so weit gefasst sein, dass eine Vielzahl von Fällen abdeckt wird, wie beispielsweise unter anderem folgende Arten von grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung:einseitige Vorabverständigungen und/oder Entscheidungen über die Verrechnungspreisgestaltung; bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen und/oder Entscheidungen über die Verrechnungspreisgestaltung; Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte; Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Sachverhalts mit potenziellen Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Betriebsstätte; Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf den steuerlichen Status einer hybriden Gesellschaftsform in einem Mitgliedstaat, die sich auf eine in einem anderen Rechtsraum ansässige Person beziehen; sowie Vereinbarungen oder Entscheidungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von Vermögenswerten in einem Mitgliedstaat, die von einem Konzernunternehmen in einem anderen Rechtsraum erworben werden.