Erwägungsgrund 11 32015L2376
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch auszunehmen, wenn die Bestimmungen dieser Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes Land nicht erlauben. In diesen Fällen sollten jedoch stattdessen die Informationen nach Artikel 8a Absatz 6 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht werden. Daher sollten in solchen Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis enthalten, dass sie auf Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden.