Erwägungsgrund 15 32016L1919
Sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren zu vereinbaren ist, stellen die folgenden Situationen keinen Freiheitsentzug im Sinne dieser Richtlinie dar: die Identifizierung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, die Feststellung, ob Ermittlungen aufgenommen werden sollten, Überprüfungen auf Waffenbesitz oder Prüfungen ähnlicher Sicherheitsfragen, die Durchführung anderer als in dieser Richtlinie ausdrücklich genannter Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen wie Körperkontrollen, körperliche Untersuchungen, Blut-, Alkohol- oder ähnliche Tests, die Anfertigung von Fotografien oder die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vorführung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vor eine zuständige Behörde nach Maßgabe des nationalen Rechts.