Erwägungsgrund 26 32016L1919
Für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal sollten angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Aufbau des Justizwesens darum ersuchen, dass die für die Weiterbildung von Richtern Verantwortlichen, Gerichten und Richtern, die Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe treffen, eine solche Schulung anbieten.