Erwägungsgrund 27 32016L1919
Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Wird das Recht auf Prozesskostenhilfe untergraben oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzögert oder ganz oder teilweise abgelehnt, sollten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.