Erwägungsgrund 29 32016L1919
Diese Richtlinie sollte für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte achten und gewährleisten, wobei es zu keinerlei Diskriminierung aus Gründen wie der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder der Geburt kommen sollte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.