Erwägungsgrund 28 32016L1919
Damit die Wirksamkeit dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen aus den verfügbaren Daten einschlägige Daten über die Umsetzung der in dieser Richtlinie verankerten Rechte erhoben werden. Darin enthalten sind nach Möglichkeit die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen der betroffene Mitgliedstaat als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handelt, die Anzahl der Fälle, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Anzahl der Fälle, in denen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde. Nach Möglichkeit sollten ebenfalls Daten zu den Kosten für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen und gesuchte Personen erhoben werden.